§ 304 EO Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Gründet sich Wurde die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier oder ist sonst deren GeltendmachungForderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesammtbetrage der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgungerst vier Wochen nach Zustellung des Überschusses SicherheitZahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet wird. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehungoder der ÜbertragungBetrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben. Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder GeltendmachungHinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht theilbar istjedoch länger als 8 Wochen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, falls eine Forderung aus einer Sparurkunde vom Vollstreckungsorgan eingezogen wird (§ 319a).

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

(1) Gründet sich Wurde die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier oder ist sonst deren GeltendmachungForderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesammtbetrage der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgungerst vier Wochen nach Zustellung des Überschusses SicherheitZahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet wird. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehungoder der ÜbertragungBetrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben. Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder GeltendmachungHinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht theilbar istjedoch länger als 8 Wochen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, falls eine Forderung aus einer Sparurkunde vom Vollstreckungsorgan eingezogen wird (§ 319a).

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