§ 292c EO Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

1.

sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder

2.

diese Verhältnisse dem Gericht bei der BeschlußfassungBeschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

1.

sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder

2.

diese Verhältnisse dem Gericht bei der BeschlußfassungBeschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.

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