§ 272 EO Versteigerungstermin

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Versteigerungstermin

§ 272. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt

1.

der Leiter der Auktionshalle bei derzur Durchführung einer Versteigerung in einer Auktionshallebestellte Versteigerer,

2.

das Versteigerungshausder Leiter der Auktionshalle bei einerder Versteigerung in einem Versteigerungshaus undeiner Auktionshalle oder

3.

sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.

(2) Die Versteigerung ist mit Edikt bekanntzumachen. Im Edikt sind

1.

der Ort der Versteigerung,

2.

bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,

3.

der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung und

4.

die zu versteigernden Sachen zu bezeichnen sowie

5.

anzugeben, ob, wann und wo diese vor der Versteigerung besichtigt werden können.

(3) Für die Versteigerung in einer Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.

(4) Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

(5) Eine öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung in einem Versteigerungshaus durch Aufnahme in die Ediktsdatei kann unterbleiben, wenn vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen.

Stand vor dem 29.02.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 29.02.2008

Versteigerungstermin

§ 272. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt

1.

der Leiter der Auktionshalle bei derzur Durchführung einer Versteigerung in einer Auktionshallebestellte Versteigerer,

2.

das Versteigerungshausder Leiter der Auktionshalle bei einerder Versteigerung in einem Versteigerungshaus undeiner Auktionshalle oder

3.

sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.

(2) Die Versteigerung ist mit Edikt bekanntzumachen. Im Edikt sind

1.

der Ort der Versteigerung,

2.

bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,

3.

der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung und

4.

die zu versteigernden Sachen zu bezeichnen sowie

5.

anzugeben, ob, wann und wo diese vor der Versteigerung besichtigt werden können.

(3) Für die Versteigerung in einer Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.

(4) Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

(5) Eine öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung in einem Versteigerungshaus durch Aufnahme in die Ediktsdatei kann unterbleiben, wenn vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen.

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