§ 270 EO Öffentliche Versteigerung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Alle übrigenDie nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem VerkaufeVerkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

(2) Auch Gegenstände, die nachin § 268 Abs. 1 Z 1 aus freier Hand zu verkaufen sind,und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand nicht verkauft werden.

(3) Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Ersuchen des Verwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Versteigerung der beweglichen Sachen beauftragen.

(4) Gewährleistungsrechte des Erwerbers wegen eines Mangels der veräußerten Sache sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das FAGG ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2021

(1) Alle übrigenDie nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem VerkaufeVerkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

(2) Auch Gegenstände, die nachin § 268 Abs. 1 Z 1 aus freier Hand zu verkaufen sind,und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand nicht verkauft werden.

(3) Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Ersuchen des Verwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Versteigerung der beweglichen Sachen beauftragen.

(4) Gewährleistungsrechte des Erwerbers wegen eines Mangels der veräußerten Sache sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das FAGG ist nicht anzuwenden.

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