§ 264 EO Aufschiebung des Verkaufs

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

( Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1) Die gepfändeten Sachen sind und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf Antragwiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines der Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderungen sie gepfändet wurden,Jahres zu verkaufentilgen.

(2) Der Antrag auf Bewilligung Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs ist mit dem Antrag auf Bewilligungeine der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheidenim § 321 genannten Forderungen ist (§§ 317 bis 319).

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. VIII Z 34, RGBl. Nr. 118/1914)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2021

( Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1) Die gepfändeten Sachen sind und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf Antragwiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines der Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderungen sie gepfändet wurden,Jahres zu verkaufentilgen.

(2) Der Antrag auf Bewilligung Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs ist mit dem Antrag auf Bewilligungeine der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheidenim § 321 genannten Forderungen ist (§§ 317 bis 319).

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. VIII Z 34, RGBl. Nr. 118/1914)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten