§ 263 EO Einschränkung der Pfändung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Hat der betreibende Gläubiger eine bewegliche körperliche Sache des Verpflichteten in seiner Gewahrsame, an der ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Forderung zusteht, so kann der Verpflichtete, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim ExecutionsgerichteExekutionsgericht die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung des betreibenden Gläubigers, so ist dem AntrageAntrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Hat der betreibende Gläubiger eine bewegliche körperliche Sache des Verpflichteten in seiner Gewahrsame, an der ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Forderung zusteht, so kann der Verpflichtete, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim ExecutionsgerichteExekutionsgericht die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung des betreibenden Gläubigers, so ist dem AntrageAntrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

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