§ 252a EO Vollzugszeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Vollzugsort

§ 252a. (1) DasBei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan hat den im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort aufzusucheninsbesondere darauf Bedacht zu nehmen, außer es ist ihm bekannt, daß sich dort wederwann der Verpflichtete noch Vermögensteile, die in seiner Gewahrsame stehen und auf die Exekution geführt werden soll, befindenam wahrscheinlichsten anzutreffen ist.

(2) Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo sich der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat es diese von Amts wegen aufzusuchen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2003
Vollzugsort

§ 252a. (1) DasBei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan hat den im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort aufzusucheninsbesondere darauf Bedacht zu nehmen, außer es ist ihm bekannt, daß sich dort wederwann der Verpflichtete noch Vermögensteile, die in seiner Gewahrsame stehen und auf die Exekution geführt werden soll, befindenam wahrscheinlichsten anzutreffen ist.

(2) Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo sich der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat es diese von Amts wegen aufzusuchen.

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