§ 247 EO Zustellung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

Mit Ausnahme des eine Exekution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergbauunternehmer oder Bergbauberechtigte, welche im Laufe einer auf Gegenstände des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums geführten Exekution vorkommen, an den zur Besorgung der Verwaltung des Bergbaues bestellten Bevollmächtigten bewirkt werden.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021

Mit Ausnahme des eine Exekution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergbauunternehmer oder Bergbauberechtigte, welche im Laufe einer auf Gegenstände des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums geführten Exekution vorkommen, an den zur Besorgung der Verwaltung des Bergbaues bestellten Bevollmächtigten bewirkt werden.

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