§ 244 EO Geringstes Gebot

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei Versteigerung von Gegenständen des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten WertesWerts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.

(2) Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

(1) Bei Versteigerung von Gegenständen des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten WertesWerts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.

(2) Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.

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