§ 227 EO Entschädigungsansprüche

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dienstbarkeiten und Reallasten, mit Ausnahme der Ausgedinge, für welche aus der VertheilungsmasseVerteilungsmasse nicht mehr die volle Deckung erübrigt, sind aufzuheben; an ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch für die nicht überwiesene Last. Die Entschädigung ist vom Richter zu bestimmen und nach Zulänglichkeit der VertheilungsmasseVerteilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen RechteRecht zukam, durch Barzahlung zu berichtigen.

(2) Das Gleiche gilt betreffs der Entschädigungsansprüche für ein nicht auf den Ersteher überwiesenes einverleibtes Bestandrecht.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Dienstbarkeiten und Reallasten, mit Ausnahme der Ausgedinge, für welche aus der VertheilungsmasseVerteilungsmasse nicht mehr die volle Deckung erübrigt, sind aufzuheben; an ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch für die nicht überwiesene Last. Die Entschädigung ist vom Richter zu bestimmen und nach Zulänglichkeit der VertheilungsmasseVerteilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen RechteRecht zukam, durch Barzahlung zu berichtigen.

(2) Das Gleiche gilt betreffs der Entschädigungsansprüche für ein nicht auf den Ersteher überwiesenes einverleibtes Bestandrecht.

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