§ 220 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung sind durch Zuweisung des nach §§ 216 und 217 auf die Forderung entfallenden Barbetrages zu berichtigen; der Gläubiger hat die Rückleistung des Empfangenen für den Fall des Eintrittes der Bedingung sicherzustellen.

(2) Wird die Sicherstellung verweigert, so ist der zur Berichtigung erforderliche Betrag für die Zeit, bis der Nichteintritt der Bedingung gewiss ist, zinstragend anzulegen. Die bis dahin laufenden Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger als Ersatz der ihm vertragsmäßig gebührenden Zinsen, wenn aber die Forderung eine unverzinsliche ist, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum ZugeZug gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder mangels solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Die Sicherstellung gilt als verweigert, wenn sich der Gläubiger nicht spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung zu deren Leistung bereit erklärt oder wenn er die rechtzeitig angebotene Sicherheit vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht leistet.

(3) In beiden Fällen ist bei der Verteilung auf das Eintreten der Bedingung im Sinne des § 219 Abs. 2, entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Forderungen, hinsichtlich deren im öffentlichen BucheBuch eine Streitanmerkung oder die Anmerkung der Löschungsklage eingetragen ist, sind wie Forderungen unter auflösender Bedingung zu behandeln.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021

(1) Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung sind durch Zuweisung des nach §§ 216 und 217 auf die Forderung entfallenden Barbetrages zu berichtigen; der Gläubiger hat die Rückleistung des Empfangenen für den Fall des Eintrittes der Bedingung sicherzustellen.

(2) Wird die Sicherstellung verweigert, so ist der zur Berichtigung erforderliche Betrag für die Zeit, bis der Nichteintritt der Bedingung gewiss ist, zinstragend anzulegen. Die bis dahin laufenden Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger als Ersatz der ihm vertragsmäßig gebührenden Zinsen, wenn aber die Forderung eine unverzinsliche ist, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum ZugeZug gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder mangels solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Die Sicherstellung gilt als verweigert, wenn sich der Gläubiger nicht spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung zu deren Leistung bereit erklärt oder wenn er die rechtzeitig angebotene Sicherheit vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht leistet.

(3) In beiden Fällen ist bei der Verteilung auf das Eintreten der Bedingung im Sinne des § 219 Abs. 2, entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Forderungen, hinsichtlich deren im öffentlichen BucheBuch eine Streitanmerkung oder die Anmerkung der Löschungsklage eingetragen ist, sind wie Forderungen unter auflösender Bedingung zu behandeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten