§ 208 EO Rückerstattung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) InnerhalbWenn der im §. 207 Absatz 1Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu deren Gunstenhat der Ersteher die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde (§ 137)bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, beim Executionsgerichte den Antrag stellenwenn nicht wegen seiner Saumsal Wiederversteigerung stattfindet, dassdie von ihm in der Rangordnung dieser Anmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das PfandrechtZwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen des gerichtlich erlegten Betrags des Meistbots vom jeweiligen Erlagstag an in Execution gezogene Liegenschaft einverleibt werdeAbrechnung bringen.

(2) FürDie Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Exekutionsgericht durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die Bewilligungwegen Verwertung der Früchte nötigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht die Exekution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und den Vollzug dieser Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG mitzu Gunsten der Abweichung, dass die Rekursfrist 14 Tage beträgt. Einer solchen Einverleibung des Pfandrechtes steht nicht entgegen, dass die Liegenschaft inzwischen vom Verpflichteten veräußert oder belastet wurdeVerteilungsmasse durchgeführt werden.

(3) Dagegen kann einem nach Absatz 1 gestellten AntrageDie erstatteten Beträge oder der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.

(4) Wird der auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze unter Vorbehalt erteilte Zuschlag nicht Folge gegeben werdenrechtswirksam, wenn das Versteigerungsverfahren deshalb eingestellt wurde, weil ein Executionsverfahrenso sind für die Wiederversteigerung die entsprechenden landesgesetzlichen Sondervorschriften zu Gunsten der bestimmten Forderung überhaupt unzulässig ist, weil der Executionstitel rechtskräftig aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde oder weil der zu vollstreckende Anspruch berichtigt oder dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wurdebeachten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) InnerhalbWenn der im §. 207 Absatz 1Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu deren Gunstenhat der Ersteher die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde (§ 137)bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, beim Executionsgerichte den Antrag stellenwenn nicht wegen seiner Saumsal Wiederversteigerung stattfindet, dassdie von ihm in der Rangordnung dieser Anmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das PfandrechtZwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen des gerichtlich erlegten Betrags des Meistbots vom jeweiligen Erlagstag an in Execution gezogene Liegenschaft einverleibt werdeAbrechnung bringen.

(2) FürDie Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Exekutionsgericht durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die Bewilligungwegen Verwertung der Früchte nötigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht die Exekution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und den Vollzug dieser Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG mitzu Gunsten der Abweichung, dass die Rekursfrist 14 Tage beträgt. Einer solchen Einverleibung des Pfandrechtes steht nicht entgegen, dass die Liegenschaft inzwischen vom Verpflichteten veräußert oder belastet wurdeVerteilungsmasse durchgeführt werden.

(3) Dagegen kann einem nach Absatz 1 gestellten AntrageDie erstatteten Beträge oder der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.

(4) Wird der auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze unter Vorbehalt erteilte Zuschlag nicht Folge gegeben werdenrechtswirksam, wenn das Versteigerungsverfahren deshalb eingestellt wurde, weil ein Executionsverfahrenso sind für die Wiederversteigerung die entsprechenden landesgesetzlichen Sondervorschriften zu Gunsten der bestimmten Forderung überhaupt unzulässig ist, weil der Executionstitel rechtskräftig aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde oder weil der zu vollstreckende Anspruch berichtigt oder dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wurdebeachten.

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