§ 189 EO Rechtsfolgen der Zuschlagserteilung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die durch rechtskräftige ErtheilungErteilung des Zuschlages erworbenen Rechte des Erstehers können nicht deshalb angefochten werden, weil der ExecutionstitelExekutionstitel, auf welchem die Bewilligung der Zwangsversteigerung beruht, aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird.

(2) Der Ersteher kann wegen Unrichtigkeit der Angaben, die im Versteigerungsedikt oder in den vor der Versteigerung mitgetheilten Actenmitgeteilten Akten über die versteigerte Liegenschaft oder über deren Zubehör enthalten waren, keinen Anspruch auf Gewährleistung erheben.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Die durch rechtskräftige ErtheilungErteilung des Zuschlages erworbenen Rechte des Erstehers können nicht deshalb angefochten werden, weil der ExecutionstitelExekutionstitel, auf welchem die Bewilligung der Zwangsversteigerung beruht, aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird.

(2) Der Ersteher kann wegen Unrichtigkeit der Angaben, die im Versteigerungsedikt oder in den vor der Versteigerung mitgetheilten Actenmitgeteilten Akten über die versteigerte Liegenschaft oder über deren Zubehör enthalten waren, keinen Anspruch auf Gewährleistung erheben.

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