§ 181 EO Verwahrung des Vadiums

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer BieterDer Ersteher kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werdenim Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.

(2) Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird undJede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Meistbietende das Vadium erlegt hat.

(3) Vor dem SchlusseZeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung hat derwider den Termin leitende Richter das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkündenErsteher sich ergebenden Ansprüche.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer BieterDer Ersteher kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werdenim Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.

(2) Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird undJede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Meistbietende das Vadium erlegt hat.

(3) Vor dem SchlusseZeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung hat derwider den Termin leitende Richter das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkündenErsteher sich ergebenden Ansprüche.

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