§ 157 EO Zahlungsvereinbarung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn Die Aufschiebung der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolgeExekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, hat der Ersteher die bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, wenn nicht wegen seiner Saumsal Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen des gerichtlich erlegten Betrags des Meistbots vom jeweiligen Erlagstag an in Abrechnung bringenVersteigerung möglich.

(2) Die Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Executionsgerichte auf Antrag einer der im §. 154 Absatz 1, genannten Personen durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Früchte nöthigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte die Execution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der Vertheilungsmasse durchgeführt werden.

(3) Die erstatteten Beträge oder der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.

(4) Wird der auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze unter Vorbehalt erteilte Zuschlag nicht rechtswirksam, so sind für die Wiederversteigerung die entsprechenden landesgesetzlichen Sondervorschriften zu beachten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Wenn Die Aufschiebung der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolgeExekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, hat der Ersteher die bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, wenn nicht wegen seiner Saumsal Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen des gerichtlich erlegten Betrags des Meistbots vom jeweiligen Erlagstag an in Abrechnung bringenVersteigerung möglich.

(2) Die Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Executionsgerichte auf Antrag einer der im §. 154 Absatz 1, genannten Personen durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Früchte nöthigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte die Execution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der Vertheilungsmasse durchgeführt werden.

(3) Die erstatteten Beträge oder der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.

(4) Wird der auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze unter Vorbehalt erteilte Zuschlag nicht rechtswirksam, so sind für die Wiederversteigerung die entsprechenden landesgesetzlichen Sondervorschriften zu beachten.

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