§ 153 EO Vorrang anderer Exekutionsarten

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

( Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des §§ 14, 27 Abs. 1) Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot übernommene pfandrechtlich sichergestellte Forderungen halbjährig kündigen und ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen§ 41 Abs. 2 aufzuschieben, wenn die vertragsmäßig vonzur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung außer den Capitalsabschlagszahlungen dem Gläubigersamt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen in ihrem jährlichen Gesammtbetrage vier von Hundert übersteigentilgen oder Exekution auf bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Vermögensrechte geführt wird und die gepfändeten Vermögensobjekte die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden. Bei einer anderen unbeweglichen Sache ist das Verfahren nur auf Antrag aufzuschieben.

(2) Sofern vertragsmäßig kürzere Kündigungsfristen gelten, kommen diese dem Ersteher zu statten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

( Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des §§ 14, 27 Abs. 1) Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot übernommene pfandrechtlich sichergestellte Forderungen halbjährig kündigen und ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen§ 41 Abs. 2 aufzuschieben, wenn die vertragsmäßig vonzur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung außer den Capitalsabschlagszahlungen dem Gläubigersamt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen in ihrem jährlichen Gesammtbetrage vier von Hundert übersteigentilgen oder Exekution auf bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Vermögensrechte geführt wird und die gepfändeten Vermögensobjekte die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden. Bei einer anderen unbeweglichen Sache ist das Verfahren nur auf Antrag aufzuschieben.

(2) Sofern vertragsmäßig kürzere Kündigungsfristen gelten, kommen diese dem Ersteher zu statten.

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