§ 145 EO Ergänzung der Schätzung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999

(1) Wenn nicht dem Versteigerungsantrage ein Entwurf Spätestens nach Ablauf der Versteigerungsbedingungen beigelegt wurde, ist dem betreibenden Gläubiger sogleich nach Einlangen der Protokolle über die Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist dem Executionsgerichte einen solchen Entwurf vorzulegen oder sich über die Versteigerungsbedingungen zu Protokoll zu erklären, widrigens das Versteigerungsverfahren eingestellt würde.

(2) Zu gleicher Zeitzur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das ExecutionsgerichtExekutionsgericht alle nöthigennötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen der Beschreibungs- und Schätzungsprotokolledes Schätzungsgutachtens von amtswegen oder auf AntragAmts wegen zu veranlassen.

(3) Bei Liegenschaften, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen sind, hat das Executionsgericht außerdem alle Personen, welche dingliche Rechte an der zu versteigernden Liegenschaft in Anspruch nehmen, durch Edict aufzufordern, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Executionsacten ergeben.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.09.2000

(1) Wenn nicht dem Versteigerungsantrage ein Entwurf Spätestens nach Ablauf der Versteigerungsbedingungen beigelegt wurde, ist dem betreibenden Gläubiger sogleich nach Einlangen der Protokolle über die Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist dem Executionsgerichte einen solchen Entwurf vorzulegen oder sich über die Versteigerungsbedingungen zu Protokoll zu erklären, widrigens das Versteigerungsverfahren eingestellt würde.

(2) Zu gleicher Zeitzur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das ExecutionsgerichtExekutionsgericht alle nöthigennötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen der Beschreibungs- und Schätzungsprotokolledes Schätzungsgutachtens von amtswegen oder auf AntragAmts wegen zu veranlassen.

(3) Bei Liegenschaften, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen sind, hat das Executionsgericht außerdem alle Personen, welche dingliche Rechte an der zu versteigernden Liegenschaft in Anspruch nehmen, durch Edict aufzufordern, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Executionsacten ergeben.

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