§ 140 EO Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das ExecutionsgerichtExekutionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.

(2) Der Sachverständige hat die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden, die sich auf die zu versteigernde Liegenschaft beziehen, insbesondere über den Einheitswert, den GrundsteuermeßbetragGrundsteuermessbetrag und (Abgaben)bescheide mit dinglicher Wirkung sowie einen Baubescheid beizuschaffen. Der Verpflichtete hat dem Sachverständigen alle dazu nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Die Behörden sind zur Überlassung der Unterlagen verpflichtet.

(3) Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs haben das Gericht § 257 und der Sachverständige §§ 253 und 254 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

(1) Das ExecutionsgerichtExekutionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.

(2) Der Sachverständige hat die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden, die sich auf die zu versteigernde Liegenschaft beziehen, insbesondere über den Einheitswert, den GrundsteuermeßbetragGrundsteuermessbetrag und (Abgaben)bescheide mit dinglicher Wirkung sowie einen Baubescheid beizuschaffen. Der Verpflichtete hat dem Sachverständigen alle dazu nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Die Behörden sind zur Überlassung der Unterlagen verpflichtet.

(3) Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs haben das Gericht § 257 und der Sachverständige §§ 253 und 254 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

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