§ 135 EO Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§. 135.

Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hatIst für die Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann, und dass der Gläubiger zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbarenhereinzubringende vollstreckbare Forderung sammt Nebengebüren aus dem Versteigerungserlöse allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechteschon ein Pfandrecht an der Liegenschaft erwerben oderdes Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht; die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. FürExekution ist im Rang dieses Pfandrechts zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt und die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers istIdentität der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung bei der Buchbehörde eingelangt ist, oder wenn die Buchbehörde selbst zur Bewilligung der Versteigerung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrages (§ 29 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955)Forderung nachweist.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 11.06.1955 bis 30.09.2000
§. 135.

Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hatIst für die Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann, und dass der Gläubiger zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbarenhereinzubringende vollstreckbare Forderung sammt Nebengebüren aus dem Versteigerungserlöse allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechteschon ein Pfandrecht an der Liegenschaft erwerben oderdes Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht; die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. FürExekution ist im Rang dieses Pfandrechts zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt und die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers istIdentität der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung bei der Buchbehörde eingelangt ist, oder wenn die Buchbehörde selbst zur Bewilligung der Versteigerung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrages (§ 29 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955)Forderung nachweist.

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