§ 132 EO Rekurs

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

1.

die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98), und

2.

ein anderer Zwangsverwalter bestelltder Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 108§ 122) und.

3. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122) sowie gegen
4. die Beschlüsse, die nach § 114 im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021)

findet ein Rekurs nicht statt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

1.

die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98), und

2.

ein anderer Zwangsverwalter bestelltder Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 108§ 122) und.

3. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122) sowie gegen
4. die Beschlüsse, die nach § 114 im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021)

findet ein Rekurs nicht statt.

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