§ 131 EO Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von Superädifikateneinzelne Liegenschaftsanteile, BaurechtenSuperädifikate und einzelnen Liegenschaftsanteilen zu beziehenBaurechte anzuwenden.

(2) Wird auf eine Liegenschaft Exekution geführt, die in das Grundbuch nicht eingetragen ist, so gelten hiefür die Bestimmungen über Superädifikate sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von Superädifikateneinzelne Liegenschaftsanteile, BaurechtenSuperädifikate und einzelnen Liegenschaftsanteilen zu beziehenBaurechte anzuwenden.

(2) Wird auf eine Liegenschaft Exekution geführt, die in das Grundbuch nicht eingetragen ist, so gelten hiefür die Bestimmungen über Superädifikate sinngemäß.

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