§ 120 EO Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.

(2) Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:

1.

die zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen, sowie die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammtsamt Zuschlägen, die sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben;

2.

die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge in Ansehung der verwalteten Liegenschaft, einzelner TheileTeile derselben, des Zubehörs oder der in die Verwaltung einbezogenen VorrätheVorräte geschlossen sind;

3.

die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen DienstbezügenArbeitseinkommen der bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten Grundstückes oder zur Überwachung und Instandhaltung von Wohnhäusern verwendeten Personen; erstreckt sich die Zwangsverwaltung auf gewerbliche UnternehmungenUnternehmen, die mit dem forst- oder landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die DienstbezügeArbeitseinkommen der in diesen UnternehmungenUnternehmen verwendeten Personen im gleichen Umfange unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen;

4.

die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und nothwendigennotwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse;

5.

die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und Rechten gebürengebühren, einschließlich der aus Ausgedingen gebürendengebührenden Leistungen, sowie die auf eine CapitalstilgungKapitalstilgung berechneten Abschlagszahlungen, welche kraft einer bereits vor Bewilligung der Zwangsverwaltung getroffenen, unanfechtbaren Vereinbarung durch Annuitäten oder durch gleichmäßige, in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Raten zu bewirken sind.

(3) Die unmittelbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angeführten Ausgaben ist nur insoweit statthaftzulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.

(2) Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:

1.

die zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen, sowie die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammtsamt Zuschlägen, die sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben;

2.

die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge in Ansehung der verwalteten Liegenschaft, einzelner TheileTeile derselben, des Zubehörs oder der in die Verwaltung einbezogenen VorrätheVorräte geschlossen sind;

3.

die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen DienstbezügenArbeitseinkommen der bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten Grundstückes oder zur Überwachung und Instandhaltung von Wohnhäusern verwendeten Personen; erstreckt sich die Zwangsverwaltung auf gewerbliche UnternehmungenUnternehmen, die mit dem forst- oder landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die DienstbezügeArbeitseinkommen der in diesen UnternehmungenUnternehmen verwendeten Personen im gleichen Umfange unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen;

4.

die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und nothwendigennotwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse;

5.

die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und Rechten gebürengebühren, einschließlich der aus Ausgedingen gebürendengebührenden Leistungen, sowie die auf eine CapitalstilgungKapitalstilgung berechneten Abschlagszahlungen, welche kraft einer bereits vor Bewilligung der Zwangsverwaltung getroffenen, unanfechtbaren Vereinbarung durch Annuitäten oder durch gleichmäßige, in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Raten zu bewirken sind.

(3) Die unmittelbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angeführten Ausgaben ist nur insoweit statthaftzulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.

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