§ 117 EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen§ 117 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021
(1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen§ 117 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.

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