§ 116 EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger unter Setzung einer bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, sich zu der vom Zwangsverwalter gelegten Rechnung zu äußern§ 116 EO seit 30.06.2021 weggefallen. Über allfällige Bemängelungen ist eine Tagsatzung anzuberaumen. Von den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Äußerung bekannt zu geben.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021
Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger unter Setzung einer bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, sich zu der vom Zwangsverwalter gelegten Rechnung zu äußern§ 116 EO seit 30.06.2021 weggefallen. Über allfällige Bemängelungen ist eine Tagsatzung anzuberaumen. Von den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Äußerung bekannt zu geben.

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