§ 114 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilenDie Entlohnung erhöht sich, Berichtesoweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,

2.

den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,

3.

den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder

4.

den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.

(2) Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachDie Entlohnung verringert sich, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhaltensoweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und in dringenden Fällenzwar insbesondere im Hinblick auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.

(3) Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten, von Miteigentümern der verwalteten Liegenschaft gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.

1.

die Einfachheit oder Kürze des Verfahrens

2.

das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen

3.

die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder

4.

die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

(1) Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilenDie Entlohnung erhöht sich, Berichtesoweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,

2.

den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,

3.

den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder

4.

den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.

(2) Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachDie Entlohnung verringert sich, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhaltensoweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und in dringenden Fällenzwar insbesondere im Hinblick auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.

(3) Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten, von Miteigentümern der verwalteten Liegenschaft gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.

1.

die Einfachheit oder Kürze des Verfahrens

2.

das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen

3.

die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder

4.

die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.

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