§ 113 EO Entlohnung des Zwangsverwalters

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seinerder Geschäftsführung zu bemessen. Die Entlohnung beträgt in der Regel mindestens 500 Euro.

(2) Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigenBei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmendie durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags, mindestens aber 500 Euro.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seinerder Geschäftsführung zu bemessen. Die Entlohnung beträgt in der Regel mindestens 500 Euro.

(2) Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigenBei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmendie durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags, mindestens aber 500 Euro.

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