§ 110 EO Aufforderung an dritte Personen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

(1) Dritte Der Verwalter hat dritte Personen, welchendenen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, sind auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers vom Executionsgerichteunter Anschluss einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde aufzufordern, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungendiese an den Verwalter zu entrichten.

(2) Nach dieserder Aufforderung des Verwalters, Zahlungen nur an ihn zu leisten, können siediese nicht mehr gültig an den Verpflichteten nicht mehr giltig leisten. Früher erfolgteHierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Bei früheren Zahlungen einer Schuld an den Verpflichteten sind ungiltigwird der Dritte befreit, wenn bewiesen wirdaußer der Zwangsverwalter beweist, dass dendem Dritten zur Zeit der Zahlung die Bewilligung der Zwangsverwaltung oder die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bekannt war.

Stand vor dem 29.02.2008

In Kraft vom 01.08.1989 bis 29.02.2008

(1) Dritte Der Verwalter hat dritte Personen, welchendenen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, sind auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers vom Executionsgerichteunter Anschluss einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde aufzufordern, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungendiese an den Verwalter zu entrichten.

(2) Nach dieserder Aufforderung des Verwalters, Zahlungen nur an ihn zu leisten, können siediese nicht mehr gültig an den Verpflichteten nicht mehr giltig leisten. Früher erfolgteHierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Bei früheren Zahlungen einer Schuld an den Verpflichteten sind ungiltigwird der Dritte befreit, wenn bewiesen wirdaußer der Zwangsverwalter beweist, dass dendem Dritten zur Zeit der Zahlung die Bewilligung der Zwangsverwaltung oder die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bekannt war.

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