§ 110 EO Aufforderung an dritte Personen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDritte Personen, welchen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, sind auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers vom Executionsgerichte aufzufordern, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Nach dieser Aufforderung können sie an den Verpflichteten nicht mehr giltig leisten. Früher erfolgte Zahlungen an den Verpflichteten sind ungiltig, wenn bewiesen wird, dass den Dritten zur Zeit der Zahlung die Bewilligung der Zwangsverwaltung oder die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bekannt war.
§ 110.Paragraph 110,

Der Verwalter hat dritte Personen, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, unter Anschluss einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde aufzufordern, diese an den Verwalter zu entrichten. Nach der Aufforderung des Verwalters, Zahlungen nur an ihn zu leisten, können diese nicht mehr gültig an den Verpflichteten leisten. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Bei früheren Zahlungen einer Schuld an den Verpflichteten wird der Dritte befreit, außer der Zwangsverwalter beweist, dass dem Dritten zur Zeit der Zahlung die Zwangsverwaltung bekannt war.

Stand vor dem 29.02.2008

In Kraft vom 01.08.1989 bis 29.02.2008
  1. (1)Absatz einsDritte Personen, welchen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, sind auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers vom Executionsgerichte aufzufordern, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Nach dieser Aufforderung können sie an den Verpflichteten nicht mehr giltig leisten. Früher erfolgte Zahlungen an den Verpflichteten sind ungiltig, wenn bewiesen wird, dass den Dritten zur Zeit der Zahlung die Bewilligung der Zwangsverwaltung oder die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bekannt war.
§ 110.Paragraph 110,

Der Verwalter hat dritte Personen, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, unter Anschluss einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde aufzufordern, diese an den Verwalter zu entrichten. Nach der Aufforderung des Verwalters, Zahlungen nur an ihn zu leisten, können diese nicht mehr gültig an den Verpflichteten leisten. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Bei früheren Zahlungen einer Schuld an den Verpflichteten wird der Dritte befreit, außer der Zwangsverwalter beweist, dass dem Dritten zur Zeit der Zahlung die Zwangsverwaltung bekannt war.

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