§ 109 EO Geschäftskreis des Zwangsverwalters

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft.

(2) Der VerwalterZwangsverwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

(32) Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte sowie die Betriebskosten aus der verwalteten Liegenschaft einzuziehen und darüber zu quittieren. Er kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen und alle Klagen anstrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, insbesondere auch eine Klage auf Unterlassung schuldhaft schädigender Einwirkungen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

(1) Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft.

(2) Der VerwalterZwangsverwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

(32) Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte sowie die Betriebskosten aus der verwalteten Liegenschaft einzuziehen und darüber zu quittieren. Er kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen und alle Klagen anstrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, insbesondere auch eine Klage auf Unterlassung schuldhaft schädigender Einwirkungen.

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