§ 106 EO Person des Zwangsverwalters

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zum Zwangsverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die auch Kenntnisse in der Verwaltung von Liegenschaften hat.

(2) Die in Aussicht genommene Person muss in Zwangsverwaltungen, die Unternehmen erfassen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn die Zwangsverwaltung ein Unternehmen erfasst, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(3) Der Zwangsverwalter erhält eine BestellungsurkundeAnm.

(4) Zum Zwangsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden: Abs. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 110, wer sie bei Ausübung der Zwangsverwaltung vertritt.BGBl. I Nr. 86/2021)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

(1) Zum Zwangsverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die auch Kenntnisse in der Verwaltung von Liegenschaften hat.

(2) Die in Aussicht genommene Person muss in Zwangsverwaltungen, die Unternehmen erfassen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn die Zwangsverwaltung ein Unternehmen erfasst, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(3) Der Zwangsverwalter erhält eine BestellungsurkundeAnm.

(4) Zum Zwangsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden: Abs. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 110, wer sie bei Ausübung der Zwangsverwaltung vertritt.BGBl. I Nr. 86/2021)

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