§ 93 EO Durchführung der pfandweisen Beschreibung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Verpflichtete ist vom Termin der pfandweisen Beschreibung unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.

(12) Im Protokoll über die pfandweise Beschreibung sind das Superädifikat zu beschreiben und die Person des Besitzers und, falls das Superädifikat mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer anzugeben; in das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass das Superädifikat zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers gepfändet ist. Die Forderung ist im Protokoll nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben und als vollstreckbar zu bezeichnen.

(3) Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nöthigenfallsnötigenfalls an Ort und Stelle zu pflegendurchzuführen.

(2) Wird hiebeidabei eine das EigenthumsrechtEigentumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die geschehene Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.

(34) Vom VollzugeVon der durchgeführten pfandweisen Beschreibung hat das ExecutionsgerichtExekutionsgericht den betreibenden Gläubiger wieund den Verpflichteten zu verständigen; sie ist auch öffentlich bekanntzumachen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Der Verpflichtete ist vom Termin der pfandweisen Beschreibung unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.

(12) Im Protokoll über die pfandweise Beschreibung sind das Superädifikat zu beschreiben und die Person des Besitzers und, falls das Superädifikat mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer anzugeben; in das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass das Superädifikat zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers gepfändet ist. Die Forderung ist im Protokoll nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben und als vollstreckbar zu bezeichnen.

(3) Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nöthigenfallsnötigenfalls an Ort und Stelle zu pflegendurchzuführen.

(2) Wird hiebeidabei eine das EigenthumsrechtEigentumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die geschehene Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.

(34) Vom VollzugeVon der durchgeführten pfandweisen Beschreibung hat das ExecutionsgerichtExekutionsgericht den betreibenden Gläubiger wieund den Verpflichteten zu verständigen; sie ist auch öffentlich bekanntzumachen.

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