§ 92 EO Voraussetzungen der Pfändung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Von der angeordneten pfandweisen Beschreibung Die Pfändung ist der Verpflichtete unter Bekanntgabe von Ortnur dann vorzunehmen, wenn und Zeit zu benachrichtigen.

(2) Die pfandweise Beschreibung hat in der Art zu geschehen, dass die Bestandtheile der Liegenschaft nach Culturgattung, Ausmaß und Grenzen unter gleichzeitiger Bezeichnung der Personsoweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Besitzers und, falls die Liegenschaft mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer, sowie unter Anführung der Nummern der Catastralparcellen, aus welchen sich die zu pfändende Liegenschaft zusammensetzt, in einem Protokolle verzeichnet werden, und in das Protokoll die Erklärung aufgenommenVerpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, dass diese Liegenschaft oderhat der dem Verpflichteten gehörige Antheil derselben zu GunstenAnordnung der vollstreckbaren ForderungPfändung eine Einvernehmung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen sei; auch ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

(3) Die Forderung ist im Protokolle nach Capital und Nebengebüren unter Bezugnahme auf den Executionstitel anzugeben und als vollstreckbare zu bezeichnen.

(4) Das ProtokollVerpflichteten über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung ist dem Executionsgerichte vorzulegenFrage des Besitzes vorauszugehen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Von der angeordneten pfandweisen Beschreibung Die Pfändung ist der Verpflichtete unter Bekanntgabe von Ortnur dann vorzunehmen, wenn und Zeit zu benachrichtigen.

(2) Die pfandweise Beschreibung hat in der Art zu geschehen, dass die Bestandtheile der Liegenschaft nach Culturgattung, Ausmaß und Grenzen unter gleichzeitiger Bezeichnung der Personsoweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Besitzers und, falls die Liegenschaft mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer, sowie unter Anführung der Nummern der Catastralparcellen, aus welchen sich die zu pfändende Liegenschaft zusammensetzt, in einem Protokolle verzeichnet werden, und in das Protokoll die Erklärung aufgenommenVerpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, dass diese Liegenschaft oderhat der dem Verpflichteten gehörige Antheil derselben zu GunstenAnordnung der vollstreckbaren ForderungPfändung eine Einvernehmung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen sei; auch ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

(3) Die Forderung ist im Protokolle nach Capital und Nebengebüren unter Bezugnahme auf den Executionstitel anzugeben und als vollstreckbare zu bezeichnen.

(4) Das ProtokollVerpflichteten über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung ist dem Executionsgerichte vorzulegenFrage des Besitzes vorauszugehen.

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