§ 91 EO Pfändung von Superädifikaten

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Die (1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung isterworben.

(2) Die Pfändung kann nur dann vorzunehmen, wenn und soweitfür eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die zu pfändende Liegenschaft im Besitze oder Mitbesitze desziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten steht. Sofern dieser Besitz weder dem Executionsgerichte bekanntzu leistenden Nebengebühren ist, noch durch Vorlage urkundlicher Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der pfandweisen Beschreibung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Liegenschaftsbesitzes vorauszugehen nicht notwendig.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Die (1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung isterworben.

(2) Die Pfändung kann nur dann vorzunehmen, wenn und soweitfür eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die zu pfändende Liegenschaft im Besitze oder Mitbesitze desziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten steht. Sofern dieser Besitz weder dem Executionsgerichte bekanntzu leistenden Nebengebühren ist, noch durch Vorlage urkundlicher Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der pfandweisen Beschreibung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Liegenschaftsbesitzes vorauszugehen nicht notwendig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten