§ 90 EO Anmerkung der Vollstreckbarkeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Liegenschaft Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, an der oder an deren Antheil für die vollstreckbare Forderungschon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht begründet werden soll, in ein öffentliches Buch nicht aufgenommen isteinverleibt war, so ist zum Erwerbeauf Antrag des Pfandrechtesbetreibenden Gläubigers die vom Executionsgerichte auf Grundbücherliche Anmerkung der Executionsbewilligung vorzunehmende pfandweise Beschreibung derVollstreckbarkeit zu pfändenden Liegenschaft erforderlichbewilligen.

(2) Dem Antrage auf Executionsbewilligung ist in diesem Falle ein die Liegenschaft betreffender Auszug aus dem Cataster beizulegen.

(3) Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Wenn die Liegenschaft Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, an der oder an deren Antheil für die vollstreckbare Forderungschon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht begründet werden soll, in ein öffentliches Buch nicht aufgenommen isteinverleibt war, so ist zum Erwerbeauf Antrag des Pfandrechtesbetreibenden Gläubigers die vom Executionsgerichte auf Grundbücherliche Anmerkung der Executionsbewilligung vorzunehmende pfandweise Beschreibung derVollstreckbarkeit zu pfändenden Liegenschaft erforderlichbewilligen.

(2) Dem Antrage auf Executionsbewilligung ist in diesem Falle ein die Liegenschaft betreffender Auszug aus dem Cataster beizulegen.

(3) Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig.

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