§ 80 EO Person des Verwalters

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder einer sonstigen Behörde, auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich oder auf eine ausländische öffentliche Urkunde gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:

  1. 1.Ziffer einswenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;
  2. 2.Ziffer 2wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zugestellt wurde;
  3. 3.Ziffer 3wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.
  4. (1)Absatz einsZum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.
  5. (2)Absatz 2Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.
  6. (3)Absatz 3Zum Verwalter kann auch eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt.

Stand vor dem 01.01.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 01.01.2017
Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder einer sonstigen Behörde, auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich oder auf eine ausländische öffentliche Urkunde gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:

  1. 1.Ziffer einswenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;
  2. 2.Ziffer 2wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zugestellt wurde;
  3. 3.Ziffer 3wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.
  4. (1)Absatz einsZum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.
  5. (2)Absatz 2Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.
  6. (3)Absatz 3Zum Verwalter kann auch eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt.

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