§ 72 EO Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Exekutionshandlung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen MittheilungenMitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen GesetzeGesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.

(2) Aufforderungen und MittheilungenMitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021

(1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen MittheilungenMitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen GesetzeGesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.

(2) Aufforderungen und MittheilungenMitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.

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