§ 54e EO Einstellung der Exekution

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.9999

Einstellung der Exekution

§ 54e. (1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn

1.

der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder

2.

der Exekutionstitel nicht mit densämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.

(2) Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.

Stand vor dem 31.08.2005

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.08.2005

Einstellung der Exekution

§ 54e. (1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn

1.

der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder

2.

der Exekutionstitel nicht mit densämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.

(2) Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.

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