§ 30 EO Vollzugszeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§. 30.

(1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann.

(12) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfenvon 22 bis 6 Uhr darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur

1.

in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder

2.

wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,

auf Anordnung des Exekutionsgerichts vorgenommen werden.

vornehmen.

(2) Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt wird, ist dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Executionshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.

(3) Die Ertheilung oder Versagung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2003
§. 30.

(1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann.

(12) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfenvon 22 bis 6 Uhr darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur

1.

in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder

2.

wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,

auf Anordnung des Exekutionsgerichts vorgenommen werden.

vornehmen.

(2) Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt wird, ist dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Executionshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.

(3) Die Ertheilung oder Versagung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

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