§ 24 EO Vollstreckungsorgane

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

Vollstreckungsorgane.

§. 24.

(1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die bei einzelnen Gerichten bestellten Vollstreckungsbeamten, Beamte der Gerichtskanzlei und GerichtsdienerGerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.

(2) Wo besondere Vollstreckungsbeamte nicht bestelltSind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind, kann der Vollzug einzelner wichtiger oder schwieriger Vollstreckungshandlungen Notaren übertragen werden die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.1996

Vollstreckungsorgane.

§. 24.

(1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die bei einzelnen Gerichten bestellten Vollstreckungsbeamten, Beamte der Gerichtskanzlei und GerichtsdienerGerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.

(2) Wo besondere Vollstreckungsbeamte nicht bestelltSind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind, kann der Vollzug einzelner wichtiger oder schwieriger Vollstreckungshandlungen Notaren übertragen werden die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen.

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