§ 19 EO Exekutionspaket

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Wenn (1) Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Execution auf ein unbeweglichesVermögensobjekte und mit den Exekutionsmitteln geführt, in einer Landtafel, in einem Berg- oder Eisenbahnbuche eingetragenes Gut oder auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gute geführt wird, so ist das Bezirksgericht Executionsgericht, bei welchem sich die Landtafel, das Berg- oder das Eisenbahnbuch befindet, worin das Gut eingetragen ist. Dieses Bezirksgericht kann jedoch, sofern sich eine solche Maßregel als zweckmäßig darstellt, von amtswegen oder auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht bewilligt wurden. Ist die Erledigung einzelner TheileExekution auf alle Vermögensobjekte einer oder mehrerer Exekutionsmittel gerichtet, so kann der betreibende Gläubiger auf die Pfändung von im Antrag genannten Vermögensobjekten verzichten, auch auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einem von ihm genannten oder sich aus der Auskunft des Executionsverfahrens und insbesondere auch die gesammte, dem Executionsgerichte in AnsehungDachverbands der Sozialversicherungsträger ergebenden Drittschuldner.

(2) Beantragt der Gläubiger Exekution zur Hereinbringung einer Zwangsverwaltung obliegende Mitwirkung dem Bezirksgericht übertragenGeldforderung, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut, auf welches Execution geführt wird, ganz oder zum größeren Theile gelegen ist. Gegen diesen Beschluss findetohne ein Recurs nicht statt.Exekutionsmittel zu nennen, so erfasst diese, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, als Exekutionspaket

1.

die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach § 249,

2.

die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach § 295 ermittelte sowie

3.

die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 13.10.1945 bis 30.06.2021

Wenn (1) Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Execution auf ein unbeweglichesVermögensobjekte und mit den Exekutionsmitteln geführt, in einer Landtafel, in einem Berg- oder Eisenbahnbuche eingetragenes Gut oder auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gute geführt wird, so ist das Bezirksgericht Executionsgericht, bei welchem sich die Landtafel, das Berg- oder das Eisenbahnbuch befindet, worin das Gut eingetragen ist. Dieses Bezirksgericht kann jedoch, sofern sich eine solche Maßregel als zweckmäßig darstellt, von amtswegen oder auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht bewilligt wurden. Ist die Erledigung einzelner TheileExekution auf alle Vermögensobjekte einer oder mehrerer Exekutionsmittel gerichtet, so kann der betreibende Gläubiger auf die Pfändung von im Antrag genannten Vermögensobjekten verzichten, auch auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einem von ihm genannten oder sich aus der Auskunft des Executionsverfahrens und insbesondere auch die gesammte, dem Executionsgerichte in AnsehungDachverbands der Sozialversicherungsträger ergebenden Drittschuldner.

(2) Beantragt der Gläubiger Exekution zur Hereinbringung einer Zwangsverwaltung obliegende Mitwirkung dem Bezirksgericht übertragenGeldforderung, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut, auf welches Execution geführt wird, ganz oder zum größeren Theile gelegen ist. Gegen diesen Beschluss findetohne ein Recurs nicht statt.Exekutionsmittel zu nennen, so erfasst diese, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, als Exekutionspaket

1.

die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach § 249,

2.

die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach § 295 ermittelte sowie

3.

die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47.

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