§ 8 EO Zug-um-Zug–Leistung – Wertsicherungsklausel

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung der ExecutionExekution wegen eines Anspruches, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist von dem NachweiseNachweis, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig. Die Gegenleistung kann beim Exekutionsgericht erlegt werden, soweit es sich um zum gerichtlichen Erlag geeignete Gegenstände handelt.

(2) Die Exekution ist auch hinsichtlich des Anspruchs zu bewilligen, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, wenn

1.

die Wertsicherungsklausel an nicht mehr als eine veränderliche Größe anknüpft und

2.

der Aufwertungsschlüssel durch eine unbedenkliche Urkunde bewiesen wird. Der Beweis entfällt, wenn Aufwertungsschlüssel ein vom Österreichischen Statistischen Zentralamtvon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarter Verbraucherpreisindex oder die Höhe des Aufwertungsschlüssels gesetzlich bestimmt ist.

(3) Ist nach einem Exekutionstitel ein Anspruch wertgesichert zu zahlen, ohne daßdass hiezu Näheres bestimmt ist, so gilt als Aufwertungsschlüssel der vom Österreichischen Statistischen Zentralamtvon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte, für den Monat der Schaffung des Exekutionstitels gültige Verbraucherpreisindex. Der Anspruch vermindert oder erhöht sich in dem Maß, als sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels ändert. Änderungen sind so lange nicht zu berücksichtigen, als sie 10% der bisher maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

(1) Die Bewilligung der ExecutionExekution wegen eines Anspruches, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist von dem NachweiseNachweis, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig. Die Gegenleistung kann beim Exekutionsgericht erlegt werden, soweit es sich um zum gerichtlichen Erlag geeignete Gegenstände handelt.

(2) Die Exekution ist auch hinsichtlich des Anspruchs zu bewilligen, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, wenn

1.

die Wertsicherungsklausel an nicht mehr als eine veränderliche Größe anknüpft und

2.

der Aufwertungsschlüssel durch eine unbedenkliche Urkunde bewiesen wird. Der Beweis entfällt, wenn Aufwertungsschlüssel ein vom Österreichischen Statistischen Zentralamtvon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarter Verbraucherpreisindex oder die Höhe des Aufwertungsschlüssels gesetzlich bestimmt ist.

(3) Ist nach einem Exekutionstitel ein Anspruch wertgesichert zu zahlen, ohne daßdass hiezu Näheres bestimmt ist, so gilt als Aufwertungsschlüssel der vom Österreichischen Statistischen Zentralamtvon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte, für den Monat der Schaffung des Exekutionstitels gültige Verbraucherpreisindex. Der Anspruch vermindert oder erhöht sich in dem Maß, als sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels ändert. Änderungen sind so lange nicht zu berücksichtigen, als sie 10% der bisher maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.

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