§ 6 EO Wahlrecht des Gläubigers

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgerichtzur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er umdie Bewilligung der Exekution ansuchtbeantragt, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wärener

1.

wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll,gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder

2. wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder

32.

weil ein betreibender Gläubiger auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.2021

Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgerichtzur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er umdie Bewilligung der Exekution ansuchtbeantragt, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wärener

1.

wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll,gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder

2. wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder

32.

weil ein betreibender Gläubiger auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

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