§ 3 EO Sachliche Zuständigkeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Bewilligung und zum Vollzug der ExecutionExekution auf Grund der in §§. 1 und 2 angeführten ExecutionstitelExekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Civilgerichte berufenBezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).

(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger). Über den Antrag auf Bewilligung der Execution ist, sofern im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Zur Bewilligung und zum Vollzug der ExecutionExekution auf Grund der in §§. 1 und 2 angeführten ExecutionstitelExekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Civilgerichte berufenBezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).

(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger). Über den Antrag auf Bewilligung der Execution ist, sofern im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.

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