§ 19 MSchG

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.9999

§ 19. (1) § 3 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das BundesbedienstetenBundes-SchutzgesetzBedienstetenschutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.

(2) Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der §§ 4, 4a, 5 Abs. 4 und 9 Abs. 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. § 6 § 89 des BundesbedienstetenBundes-Schutzgesetzes gilt sinngemäßBedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.1999

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.05.1999

§ 19. (1) § 3 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das BundesbedienstetenBundes-SchutzgesetzBedienstetenschutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.

(2) Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der §§ 4, 4a, 5 Abs. 4 und 9 Abs. 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. § 6 § 89 des BundesbedienstetenBundes-Schutzgesetzes gilt sinngemäßBedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.

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