§ 29 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Die mit der Vollziehung der Zuschüsse betrauten Stellen haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch diesen Abschnitt übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen§ 29 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2012
Die mit der Vollziehung der Zuschüsse betrauten Stellen haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch diesen Abschnitt übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen§ 29 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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