§ 15 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 15 KUG (1weggefallen) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 17 fallenseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.

(3) Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(4) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2012
§ 15 KUG (1weggefallen) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 17 fallenseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.

(3) Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(4) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

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