§ 13 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 13 KUG (1weggefallen) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindesseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2.

durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
§ 13 KUG (1weggefallen) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindesseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2.

durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.

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