§ 9 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 9 KUG (1weggefallen) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, bleibt für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes eine im Zeitpunkt des Anfalles dieses Karenzurlaubsgeldes bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrechtseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter sind, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes krankenversichert. Die Krankenversicherung ist von dem Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, der zur Durchführung der Krankenversicherung im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zuständig war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert sind, haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld.

(3) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Geldleistungen gilt der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes. Für die nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten Mütter sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der in der Krankenversicherung für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten festgesetzt ist.

(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes vom Dienstgeber, im Falle des § 1 Abs. 2 vom letzten Dienstgeber, zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2012
§ 9 KUG (1weggefallen) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, bleibt für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes eine im Zeitpunkt des Anfalles dieses Karenzurlaubsgeldes bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrechtseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter sind, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes krankenversichert. Die Krankenversicherung ist von dem Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, der zur Durchführung der Krankenversicherung im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zuständig war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert sind, haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld.

(3) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Geldleistungen gilt der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes. Für die nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten Mütter sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der in der Krankenversicherung für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten festgesetzt ist.

(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes vom Dienstgeber, im Falle des § 1 Abs. 2 vom letzten Dienstgeber, zu leisten.

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