§ 7 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 7 KUG (1weggefallen) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Absseit 01.01.2013 weggefallen. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 MSchG angeführten Frist. § 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG § 6 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 VKG tritt.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG § 5 Abs. 4 und 5 VKG tritt.

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann zweimal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat. Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt endet.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
§ 7 KUG (1weggefallen) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Absseit 01.01.2013 weggefallen. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 MSchG angeführten Frist. § 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG § 6 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 VKG tritt.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG § 5 Abs. 4 und 5 VKG tritt.

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann zweimal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat. Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt endet.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

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