§ 2 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 2 KUG (1weggefallen) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge “Karenzurlaubsgeld” genannt),

1.

solange sie sich in Karenz nach dem MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Absseit 01.01.2013 weggefallen. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 und

5.

Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Falle des Todes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
§ 2 KUG (1weggefallen) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge “Karenzurlaubsgeld” genannt),

1.

solange sie sich in Karenz nach dem MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Absseit 01.01.2013 weggefallen. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 und

5.

Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Falle des Todes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

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