§ 43 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
§ 43 JWG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze der Länder haben die Anwendung des neuen Rechtes auf die im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens anhängigen Verfahren und Maßnahmen vorzusehenseit 01.05.2013 weggefallen. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Erziehungsmaßnahmen des bisherigen Rechtes sind je nach ihrem Inhalt in Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung oder der vollen Erziehung im Sinn dieses Bundesgesetzes überzuleiten.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
§ 43 JWG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze der Länder haben die Anwendung des neuen Rechtes auf die im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens anhängigen Verfahren und Maßnahmen vorzusehenseit 01.05.2013 weggefallen. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Erziehungsmaßnahmen des bisherigen Rechtes sind je nach ihrem Inhalt in Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung oder der vollen Erziehung im Sinn dieses Bundesgesetzes überzuleiten.

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